Die Destillation von Schnaps

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Beitrag:

RE: 2 Liter Destillen bald auch in D
Von: Aloisius am 13.04.2017 10:20:46 | Region: Am Platzl, Mein Himmel
§68 AlkStV
(3) Soll ein Brenngerät außerhalb einer Abfindungs-
oder Verschlussbrennerei zu Zwecken der Alkohol-
be- und -verarbeitung verwendet werden, so ist dies
dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Werk-
tage vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn anzuzei-
gen. Das zuständige Hauptzollamt kann die angemel-
dete Betriebszeit auf die zur Durchführung des Brandes
angemessene und erforderliche Zeit beschränken.

Erleichterunngen nur für Bestimmungen nach Absatz 1 +2.
Wie soll das funktionieren ???
Keine Meldepflicht für Erwerb.
Keine Meldepflicht für nicht-Alkohol-Destillationen
Aber Vorabmmeldung JEDER einzelnen Alkohol-Be-/Ver-arbeitung oder vor der ERSTEN Nutzung mit Alkoholhaltigem???
Ab welcher Konzentration oder sonstigen Bedingungen ists Alkoholbearbeitung?
Nur bei dauerhafter Alkoholgewinnung zur Nutzung oder auch .z.B. Aroma-Destillation mit alkololischen Lösungsmittel und Rückführung des Alkohols an den Anfang bzw. Wegschütten?

"außerhalb von brennerei" bedeutet wohl privat?
Was folgt auf die Anmeldung mind. 3 Tage vor ...?
Besuch? Dokumentationpflicht? Steuermeldung?
ohne (Bagatell-)Mengen-Unterscheidung?

Wie bekommt Zoll sonst Kenntnis von nicht gemeldetem Gebrauch??
Nur aufgrund von Denunziationen oder Zufalls-/Beifänge bei Zollbesuch aus anderem Anlass oder wegen leichtsinniger öffentl. Geschwätzigkeit z.B. im Internet???

Irgendwie anscheinend nicht ganz durchdacht und deshalb vermutlich nicht bleibender Stand ....

Euer
Loisl
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