Die Destillation von Schnaps

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Beitrag:

RE: Privat -Schnaps brennen ohne Brennrecht
Von: rufus am 03.11.2006 08:18:16 | Region: zu hause
Entgegen der hier allgemein vorherschenden Meinung gibt es in Deutschland immer noch das Branntweinmonopolgesetz und darin steht:
Grundsätzlich unterliegen alle Destiliergeräte in Deutschland der Anmeldepflicht.Die Inbetriebnahme dieser Geräte ist reglementiert und ebenfalls Genehmigungspflichtig.
Ausnahme Brennereiordnung § 145
Es heisst dort in Abs. 1: Zur Untersuchung von Proben können Brennvorrichtungen ohne amtlichen Verschluß unter folgenden Bedingungen genutzt werden.Der Rauminhalt des Kochkolbens muß so bemessen sein, dass darin auf einmal höchstens 0,5 l der untersuchenden Flüssigkeit entgeist werde kann. ...
Abs. 2: Enthält das Abtriebsergebnis Weingeist, ist es zu vernichten oder der Flüssigkeit der die Probe entnommen wurde wieder zuzusetzen...
Soviel sagt das Gesetz dazu!


Und noch was Interessantes aus dem Branntweinmonopolgesetz:

§ 46
(1) Es ist verboten, folgende Gegenstände anzubieten, anzupreisen oder zu verkaufen:
1.Vorrichtungen, die zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind
2.Anleitungen zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen
3.Anleitungen zur Herstellung der in Nummer 1 bezeichneten Vorrichtungen.
(2) Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

Auch wenn wir keinen Reichsminister mehr haben, ist das Gesetz noch aktuell und jeder sollte doch wissen, auf was er sich da einlässt und kräftig weiterbrennen.

MfG Rufus
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