Die Destillation von Schnaps

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RE: Zuckerzugabe
Von: Helge Schmickl am 16.05.2002 18:05:00 | Region:
"Zuckern ist gesetzlich verboten" ist ein hartnäckiges Gerücht!!!
Dieses Verbot gilt sowohl in D als auch in A NUR für Abfindungsbrennereien.
Die Zugabe alkoholbildender Stoffe zur Obstmaische (Zucker ist sowas) ist für Abfindungsbrenner untersagt, einfach weil die Alkoholsteuer die zu bezahlen ist, aufgrund der Maischemenge bestimmt wird (also VOR dem Brennen).
Verschlußbrennereien DÜRFEN (natürlich nur mit extra Bewilligung) Zucker zugeben, weil dort die Alkoholsteuer aufgrund des Alkoholgehaltes und der Menge des Destillates bestimmt wird (also NACH dem Brennen).
Bei Kesselgrößen, die nicht registrierungspflichtig sind (D: <0,5 l A: <2 l), können Sie machen was Sie wollen, solange Sie dies nicht gewerblich nutzen.
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